Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 5 Besondere Anforderungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.01.2018 – 5 K 376/17.NWZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 – 9 Sa 426/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.06.2017 – 13 A 23/17Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 5 MPBetreibV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sofern für eine Tätigkeit nach dieser Verordnung besondere Anforderungen vorausgesetzt werden, darf diese Tätigkeit nur durchführen, wer
1.
hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügt,
2.
hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegt und
3.
über die Mittel, insbesondere Räume, Geräte und sonstige Arbeitsmittel, wie geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen, verfügt, die erforderlich sind, um die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.